§§ Paragrafen (SGB VIII)
- §8a SGB VIII
- Regelt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Gefährdungseinschätzung, Beteiligung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, Einbeziehung der Betroffenen und, falls nötig, Information des Jugendamts. Mehr dazu auf der Seite Kinderschutz.
- §27 SGB VIII
- Anspruchsgrundlage der Hilfen zur Erziehung: Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist.
- §30 SGB VIII
- Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer: ambulante Unterstützung eines Kindes oder Jugendlichen bei Entwicklungsproblemen, möglichst unter Erhalt des Lebensumfelds.
- §31 SGB VIII
- Sozialpädagogische Familienhilfe: intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihrem Alltag, in der Regel auf längere Dauer angelegt.
- §34 SGB VIII
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen: Kinder und Jugendliche leben in einer Einrichtung mit pädagogischer Betreuung über Tag und Nacht.
- §35 SGB VIII
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Jugendliche, die eine besonders enge, individuelle Unterstützung benötigen, häufig individualpädagogisch umgesetzt.
- §35a SGB VIII
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, etwa bei Autismus-Spektrum-Störungen oder Schulbegleitung aus seelischen Gründen.
- §36 SGB VIII
- Regelt Mitwirkung und Hilfeplanverfahren: Ziele und Verlauf einer Hilfe werden gemeinsam mit den Beteiligten festgelegt und regelmässig überprüft.
- §41 SGB VIII
- Hilfe für junge Volljährige: Fortsetzung oder Beginn von Hilfen nach dem 18. Geburtstag, in der Regel bis 21, in begründeten Fällen darüber hinaus.
- §42 SGB VIII
- Inobhutnahme: vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts bei dringender Gefahr oder auf Bitte des jungen Menschen selbst.
- §45 SGB VIII
- Betriebserlaubnis für Einrichtungen: Voraussetzung ist unter anderem ein Gewaltschutzkonzept sowie geeignete Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren. Siehe Schutzkonzepte.
- §47 SGB VIII
- Melde- und Dokumentationspflichten der Einrichtungsträger gegenüber der Aufsichtsbehörde, unter anderem bei Ereignissen, die das Wohl der jungen Menschen beeinträchtigen können.
- §72a SGB VIII
- Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen; Grundlage für die Pflicht zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse.
- §79a SGB VIII
- Verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung, ausdrücklich auch zu Qualitätsmerkmalen für den Schutz vor Gewalt.
A
- Ambulante Hilfen
- Hilfen zur Erziehung, die im Lebensumfeld der Familie stattfinden, etwa Familienhilfe oder Erziehungsbeistandschaft, im Unterschied zu stationären Wohnformen.
- Aufsichtspflicht
- Die Pflicht von Fachkräften und Einrichtungen, Minderjährige altersangemessen zu beaufsichtigen und vor Schäden zu bewahren, abgewogen mit dem Recht auf Entwicklung und Selbständigkeit.
B
- Bereitschaftspflege
- Kurzfristige Unterbringung eines Kindes in einer dafür qualifizierten Pflegefamilie, meist im Anschluss an eine Inobhutnahme. Sie überbrückt die Zeit, bis geklärt ist, ob das Kind zurückkehren kann oder eine längerfristige Hilfe beginnt.
- Beschwerdeverfahren
- Geregelte interne und externe Wege, über die sich Kinder, Jugendliche und Eltern in persönlichen Angelegenheiten beschweren können. Seit dem KJSG Voraussetzung für die Betriebserlaubnis.
- Betriebserlaubnis
- Behördliche Erlaubnis nach §45 SGB VIII, ohne die eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche nicht betrieben werden darf. Geprüft werden Konzept, Personal, Räume und Schutzstandards.
- Bezugsbetreuung
- Organisationsform, bei der jede Fachkraft für bestimmte Kinder besonders zuständig ist: für Beziehungskontinuität, Elternkontakte, Berichte und Hilfeplangespräche.
C
- Care Leaver
- Junge Menschen, die aus stationären Hilfen oder Pflegefamilien in ein eigenständiges Leben wechseln. Der Übergang gilt als besonders sensible Phase und wird durch §41 SGB VIII abgesichert.
- Clearing
- Zeitlich befristete Phase der Abklärung, in der Situation, Bedarf und Perspektive eines jungen Menschen systematisch untersucht werden, oft zu Beginn einer Hilfe oder nach einer Inobhutnahme.
D
- Deeskalation
- Methoden, um Konflikte und Erregungszustände zu beruhigen, bevor sie in Gewalt umschlagen: ruhige Ansprache, Abstand, Reizreduktion, klare kurze Sätze und das Angebot von Auswegen.
- Dissoziation
- Schutzreaktion der Psyche, bei der Wahrnehmung, Erinnerung oder Ich-Erleben vorübergehend abgespalten werden. Bei traumatisierten Kindern zeigt sie sich etwa als plötzliches Wegtreten.
- Dokumentation
- Schriftliches Festhalten von Beobachtungen, Absprachen und Ereignissen. Im Kinderschutz zentral: Beobachtung und Bewertung werden getrennt, Angaben sind konkret und datiert.
E
- Elternarbeit
- Systematische Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien während einer Hilfe, von Besuchskontakten über Elterngespräche bis zur gemeinsamen Hilfeplanung. Nach §37 SGB VIII ausdrücklicher Auftrag der stationären Jugendhilfe.
- Erweitertes Führungszeugnis
- Führungszeugnis, das auch bestimmte kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen unterhalb der allgemeinen Aufnahmegrenzen ausweist. Für Tätigkeiten in der Jugendhilfe nach §72a SGB VIII verpflichtend.
- Erziehungsbeistandschaft
- Ambulante Hilfe nach §30 SGB VIII, die ein Kind oder einen Jugendlichen individuell bei Entwicklungsaufgaben unterstützt und dabei das soziale Umfeld möglichst erhält.
F
- Fachleistungsstunde
- Abrechnungseinheit ambulanter Hilfen: Das Jugendamt bewilligt eine bestimmte Zahl von Stunden pro Woche, in denen die Fachkraft mit der Familie arbeitet. Umfang und Verwendung werden im Hilfeplan festgelegt.
- Fallverantwortung
- Die Zuständigkeit für Steuerung und Entscheidung in einem Hilfefall. Sie liegt beim Jugendamt (fallzuständige Fachkraft), während der Leistungserbringer die pädagogische Umsetzung verantwortet.
- Fachkraft, insoweit erfahrene
- Speziell im Kinderschutz qualifizierte Fachkraft, die bei Gefährdungseinschätzungen nach §8a SGB VIII beratend hinzugezogen wird und einen unabhängigen fachlichen Blick einbringt.
G
- Genogramm
- Grafische Darstellung eines Familiensystems über mehrere Generationen, ähnlich einem erweiterten Stammbaum. In der Jugendhilfe genutzt, um Beziehungen, Ressourcen und wiederkehrende Muster einer Familie sichtbar zu machen.
- Gefährdungseinschätzung
- Strukturiertes Verfahren zur Bewertung, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, nie allein.
- Gewaltschutzkonzept
- Häufig gleichbedeutend mit Schutzkonzept verwendet; betont die Ausrichtung auf den Schutz vor jeder Form von Gewalt, körperlich, seelisch und sexualisiert.
- Grenzverletzung
- Einzelnes unangemessenes Verhalten, das persönliche Grenzen missachtet, oft unbeabsichtigt. Von Übergriffen unterschieden, die gezielt und wiederholt geschehen. Siehe Prävention.
H
- Heimerziehung
- Stationäre Hilfe nach §34 SGB VIII in Wohngruppen oder anderen betreuten Wohnformen, mit dem Ziel Rückkehr, Perspektivklärung oder Verselbständigung.
- Hilfeplan
- Schriftliche Vereinbarung nach §36 SGB VIII über Bedarf, Ziele und Leistungen einer Hilfe. Wird regelmäßig im Hilfeplangespräch überprüft und fortgeschrieben.
- Hilfeplangespräch
- Regelmäßiges Treffen von Jugendamt, Sorgeberechtigten, Kind und Einrichtung, in dem der Hilfeplan überprüft und fortgeschrieben wird, üblicherweise alle sechs Monate. Hier werden Ziele bilanziert und neue Vereinbarungen getroffen.
I
- Individualpädagogik
- Hilfeform mit sehr kleinem Setting bis zur Eins-zu-eins-Betreuung, oft für junge Menschen nach mehreren Abbrüchen. Verlangt besonders klare Schutz- und Transparenzstandards.
- Inobhutnahme
- Vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts nach §42 SGB VIII: Unterbringung an einem sicheren Ort bei dringender Gefahr oder auf Wunsch des jungen Menschen.
- Intensivpädagogik
- Sammelbegriff für Angebote mit erhöhtem Betreuungsschlüssel, enger Struktur und häufig therapeutischer Anbindung für besonders belastete Kinder und Jugendliche.
- Interventionsplan
- Teil des Schutzkonzepts: legt fest, wer bei einem Verdacht auf Gewalt oder Übergriffe wann informiert wird, wie dokumentiert wird und welche Stellen einbezogen werden.
J
- Jugendamt
- Behörde des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Steuert Hilfen, trägt die Fallverantwortung und nimmt den staatlichen Schutzauftrag wahr.
- Junge Volljährige
- 18- bis 20-Jährige (im Einzelfall älter), die nach §41 SGB VIII weiterhin Anspruch auf Unterstützung haben, insbesondere beim Übergang in die Selbständigkeit.
K
- Kinderrechte
- Die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte junger Menschen, unter anderem auf Schutz, Förderung und Beteiligung. Sie bilden den normativen Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und fließen in Schutzkonzepte und Beteiligungsverfahren ein.
- Kindeswohl
- Leitbegriff des Familien- und Jugendhilferechts: das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes einschliesslich seiner Rechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung.
- Kindeswohlgefährdung
- Gegenwärtige Gefahr, die bei ungehindertem Verlauf eine erhebliche Schädigung des Kindes erwarten lässt, etwa durch Misshandlung, sexualisierte Gewalt oder Vernachlässigung. Siehe Kinderschutz.
- KJSG
- Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (2021): umfassende Reform des SGB VIII mit deutlich verschärften Anforderungen an Schutzkonzepte, Beteiligung, Beschwerde und Aufsicht.
L
- Landesjugendamt
- Überörtlicher Träger der Jugendhilfe; in den meisten Ländern zuständig für Betriebserlaubnisse, Aufsicht über Einrichtungen und fachliche Beratung der Träger.
- Leistungsvereinbarung
- Vertrag zwischen öffentlichem und freiem Träger über Inhalt, Umfang, Qualität und Entgelt einer Leistung (§§78a ff. SGB VIII).
M
- Meldekette
- Schriftlich festgelegte Reihenfolge, wer bei besonderen Vorkommnissen oder Verdachtsfällen informiert wird: Leitung, insoweit erfahrene Fachkraft, Jugendamt, Aufsichtsbehörde.
- Meldepflicht (§47 SGB VIII)
- Pflicht des Einrichtungsträgers, der Aufsichtsbehörde unter anderem Ereignisse zu melden, die das Wohl der betreuten jungen Menschen beeinträchtigen können.
N
- Nähe und Distanz
- Fachliches Spannungsfeld pädagogischer Beziehungen: Zuwendung und Verlässlichkeit geben, ohne Grenzen zu verletzen. Wird im Verhaltenskodex einer Einrichtung konkret geregelt.
O
- Ombudsstelle
- Unabhängige externe Anlaufstelle nach §9a SGB VIII, an die sich junge Menschen und Familien bei Konflikten mit Jugendamt oder Einrichtung wenden können.
P
- Partizipation
- Verbindliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungen, die sie betreffen, vom Gruppenalltag bis zum Hilfeplan. Zugleich ein zentraler Schutzfaktor. Siehe unseren Fachartikel.
- Pflegefamilie
- Familie, die ein Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII zeitweise oder auf Dauer aufnimmt. Pflegefamilien werden durch die Pflegekinderdienste vorbereitet, beraten und begleitet.
- Prävention
- Alle Maßnahmen, die Gewalt und Grenzverletzungen vorbeugen: Strukturen, Regeln, Fortbildung und die Stärkung der jungen Menschen selbst. Siehe Prävention.
Q
- Qualitätsentwicklung
- Fortlaufende Weiterentwicklung fachlicher Standards nach §79a SGB VIII, einschließlich der Qualität von Gewaltschutz, Beteiligung und Beschwerdeverfahren.
R
- Risikoanalyse
- Systematische Untersuchung einer Einrichtung auf Gelegenheitsstrukturen für Grenzverletzungen und Machtmissbrauch. Erster Baustein jedes Schutzkonzepts.
- Rückführung
- Geplante Rückkehr eines Kindes aus einer stationären Hilfe oder Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie. Eine fachlich begleitete Rückführung wird vorbereitet, schrittweise gestaltet und nach dem Umzug weiter unterstützt.
S
- Schutzauftrag
- Der gesetzliche Auftrag der Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen, verfahrensrechtlich konkretisiert in §8a SGB VIII.
- Schutzkonzept
- Gesamtheit aller Maßnahmen und Verhaltensregeln einer Einrichtung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor (sexualisierter) Gewalt. Ausführlich auf der Seite Schutzkonzepte.
- Sexualpädagogisches Konzept
- Konzept, das den altersangemessenen Umgang einer Einrichtung mit Sexualität, Aufklärung und Grenzachtung beschreibt. Ergänzt das Schutzkonzept. Einen ausführlichen Leitfaden zum sexualpädagogischen Konzept finden Sie auf unserer Themenseite.
- SGB VIII
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch, das Kinder- und Jugendhilferecht. Rechtsgrundlage für alle hier beschriebenen Hilfen und Verfahren.
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Ambulante Hilfe nach §31 SGB VIII, bei der eine Fachkraft die ganze Familie im Alltag unterstützt: bei Erziehungsfragen, Konflikten und der Bewältigung von Krisen. Sie findet überwiegend im Haushalt der Familie statt.
- Supervision
- Berufsbezogene Beratung für Fachkräfte und Teams zur Reflexion der eigenen Arbeit. In belasteten Arbeitsfeldern ein zentrales Instrument der Psychohygiene und Qualitätssicherung.
T
- Trauma
- Seelische Verletzung durch Ereignisse oder Zustände, welche die Bewältigungsmöglichkeiten eines Menschen überfordern und mit Hilflosigkeit einhergehen. Grundlagen auf der Seite Traumapädagogik.
- Traumapädagogik
- Pädagogisches Konzept, das den Alltag für traumatisierte Kinder und Jugendliche sicher, verstehbar und stabilisierend gestaltet. Keine Therapie sondern Haltung und Handwerkszeug.
- Trigger
- Reiz, der an ein Trauma erinnert und heftige emotionale oder körperliche Reaktionen auslösen kann, etwa Geräusche, Gerüche oder bestimmte Situationen.
U / Ü
- Übergriff
- Grenzverletzendes Verhalten, das nicht zufällig geschieht: Abwehr oder Unbehagen der Betroffenen wird übergangen, Regeln werden bewusst missachtet.
V
- Verhaltensauffälligkeit
- Sammelbegriff für Verhaltensweisen, die von altersgemäßen Erwartungen deutlich abweichen. Fachlich wichtig: Verhalten als Signal und Bewältigungsversuch verstehen, nicht nur als Störung.
- Verhaltenskodex
- Verbindliche Verhaltensregeln für alle Mitarbeitenden einer Einrichtung, insbesondere zu Nähe und Distanz.
- Verselbstständigung
- Gezielte Vorbereitung älterer Jugendlicher auf ein eigenständiges Leben: Haushalt, Finanzen, Behörden, Wohnen. Sie beginnt lange vor dem Auszug und geht fließend in die Hilfen für junge Volljährige nach §41 SGB VIII über.
- Vernachlässigung
- Andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns, durch die die Entwicklung eines Kindes erheblich beeinträchtigt oder geschädigt wird.
- Verselbständigung
- Gezielte Vorbereitung junger Menschen auf ein eigenständiges Leben: Wohnen, Finanzen, Behörden, Ausbildung. Zentrale Aufgabe stationärer Hilfen für ältere Jugendliche.
W
- Wohngruppe
- Klassische Form der stationären Jugendhilfe: eine überschaubare Gruppe von Kindern oder Jugendlichen lebt gemeinsam mit pädagogischer Betreuung rund um die Uhr.
- Wunsch- und Wahlrecht
- Recht der Leistungsberechtigten nach §5 SGB VIII, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen, soweit keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
AQUA SH erklärt die wichtigsten Fachbegriffe der Kinder- und Jugendhilfe bewusst einfach und kompakt, damit der Einstieg in die Fachsprache leicht fällt.
Einfach erklärt
Hier erklären wir schwere Wörter. Die Wörter kommen aus der Jugend-Hilfe. Jedes Wort hat eine kurze Erklärung. So verstehen alle die Fach-Sprache besser.